Lebensmittel (rechtlich) richtig bewerben

Die richtige Bewerbung des Produkts @pixabay
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Der richtige Produktname @pixabay
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09.02.2018

Wer beim Vertrieb von Lebensmitteln erfolgreich sein will, wird danach trachten seine Produkte beim Publikum bekannt zu machen und zu bewerben. Bei der Werbestrategie, Festlegung von Produktnamen und Darstellung von Produkten wird oft der rechtliche Aspekt vergessen oder unterschätzt:

Wie darf ich meine Waren anpreisen? Worauf muss ich achten? Und wie kann ich meine Waren effektiv gegenüber anderen Nachahmern schützen? Wir geben einen Überblick, über die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Meist spielen eine ganze Reihe von Bestimmungen, wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das E-Commerce-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, Marken- und Designschutz und natürlich auch lebensmittelrechtlichen Regelungen zusammen:


1.    Der richtige Produktname
Bevor ein Produktname fixiert wird, sollte dieser auf rechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Wenn ein geeigneter Namen gefunden ist, sollte eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Produktname fremde (ältere) Schutzrechte verletzt. Markenrechtlich sind folgende Aspekte zu klären?
-    Verletzt die Produktbezeichnung bereits bestehende Rechte von anderen?
-    Soll verhindert werden, dass die Produktbezeichnung von anderen, etwa Nachahmern verwendet werden?
-    Kann ein anderer eine Expansion in andere Länder behindern oder gar den Vertrieb eigener Produkte untersagen?

2.    Wie können Produktnamen geschützt werden?
Wenn aufgrund einer Ähnlichkeitsrecherche grünes Licht besteht, ist zu entscheiden, für welche Waren-/Dienstleistungsklassen die Marken registriert werden sollen. Weiters ist festzulegen, für welchen geografischen Bereich die Marke geschützt sein soll. Österreich, in der gesamten EU, in einzelnen Staaten oder weltweit?
Dabei gilt: Das Markenschutzrecht entsteht durch Eintragung einer Marke in ein Markenregister und ist auf den Staat beschränkt, für den Markenschutz erteilt worden ist. 
Wenn die Marke erfolgreich geschützt ist, kann der Markeninhaber anderen, etwa Mitbewerbern die Verwendung von identischen oder verwechslungsähnlichen Bezeichnungen untersagen. Er kann Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftsansprüche, Schadenersatz sowie Urteilsveröffentlichung geltend machen. Das gilt übrigens nicht nur für den Namen des Produkts selbst, sondern ist auch die Ausgestaltung der Verpackung geschützt.

3.    Die richtige Bewerbung des Produkts
„Wer nicht wirbt, stirbt!“, soll der Gründer der Ford Motor Company, Henry Ford, einmal gesagt haben. Wer sich bei der Bewerbung nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält, hat hingegen mit Klagen zu rechnen. Das sollte bei der Einführung neuer Produkte jedenfalls verhindert werden. Den wichtigsten gesetzlichen Rahmen betreffend Werbemaßnahmen bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses hat den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit zum Ziel und steht damit unweigerlich in einem Spannungsverhältnis zwischen diesem Schutzgedanken und der Werbefreiheit.
Das UWG verbietet vereinfacht gesagt unlautere Geschäftspraktiken. Dabei geht es insbesondere um aggressive und irreführende Geschäftspraktiken. 
Verboten sind zB die Verwendung von Qualitätszeichen ohne Genehmigung oder die unrichtige Behauptung, das Produkt könne Krankheiten heilen. Vorsicht insbesondere bei gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung. Da ist die Health-Claim-Verordnung zu beachten.
Ist die Werbung unrichtig oder sonst geeignet, den Verbraucher über bestimmte Eigenschaften des Produkts zu täuschen, ist diese irreführend. Getäuscht werden kann etwa über die Art des Produkts, wesentliche Merkmale oder den Preis. Gerade Bezeichnungen wie „Bio“, „nur mit natürlichen Zutaten“ oder „ohne Zuckerzusatz“ sind Behauptungen, die tatsächlich zutreffend sein müssen, ansonsten sind diese unzulässig. 
Auch die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen kann unlauter sein. Wer etwa die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) nicht beachtet, erspart sich dadurch unter Umständen Kosten und kann Waren günstiger anbieten als die Konkurrenz. Dieser durch Rechtsbruch erlangte Vorteil verletzt das UWG.
Wer gegen das UWG verstößt kann auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung geklagt werden. Oft wird in diesen Fällen mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgegangen, was eine schnellere Gerichtsentscheidung zur Folge hat. Im Zweifelsfall ist daher eine rechtliche Prüfung von geplanten Werbemaßnahmen unbedingt zu empfehlen.

4.    Website und Online-Handel 
Für die Gestaltung von Websites und den Online-Handel gelten zusätzlich zum UWG und den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen besondere Vorschriften. Das E-Commerce-Gesetz gibt vor, welche Informationspflichten ein Betreiber einer Website hat, welche Informationen für Vertragsabschlüsse im Internet vor der Bestellung dem Kunden zur Verfügung stehen müssen und wie Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen sind. Weiters ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu beachten, das wichtige Rücktritttsrechte für die Besteller vorsieht. Wenn Lebensmittel an Endverbraucher angeboten werden, gilt zusätzlich noch das Konsumentenschutzgesetz.

 

Autor:
Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH
Am Winterhafen 11
4020 Linz
RA Dr. Georg Bruckmüller
Tel: 0732 7755440
E-Mail: team@bruckmueller-law.at

 


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