Verpflichtende und freiwillige Kennzeichnungselemente der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Online Vertrieb

© mangpor2004_Fotolia
© mangpor2004_Fotolia

15.03.2018

Der Online Vertrieb von Lebensmitteln erfreut sich immer größerer Beliebtheit, bzw. wird immer besser von den Kunden angenommen. Bei kühl- und tiefkühlpflichtigen Lebensmitteln sind die Online Käufer noch etwas skeptisch. Die permanente Einhaltung der Kühlkette ist wahrlich eine große Herausforderung. Alle anderen Warengruppen verzeichnen einen stätigen Zuwachs.

 

  

Was ist nun alles beim Onlineshop zu beachten?
Kurz zusammengefasst kann ich sagen, alles Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Aber ganz so einfach, ist die Sache nicht. Zuerst muss einmal abgeklärt werden, welche Angaben für welches Lebensmittel tatsächlich verpflichtend sind.
Bei Verkauf von Schnäpsen, Bränden und Likören, muss bei weitem nicht so viel angeführt werden, als bei Halbfertigprodukten, welche noch vom Kunden zu Hause zubereitet werden müssen.

Pflichtangaben im Webshop
A) die Bezeichnung des Lebensmittels
B) das Verzeichnis der Zutaten 
C) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, welche im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
D) die Menge bestimmter Zutaten (QUID-%) oder Klassen von Zutaten
E) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
F) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum 
G) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung (Lagerungsbedingungen)
H) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers inkl. Zulassungsnummer bei Lebensmittel tierischen Ursprungs
I) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist (Schwein-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch)
J) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden (Zubereitungsempfehlung)
K) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
L) eine Nährwertdeklaration (wenn erforderlich) 

Vor dem Abschluss des Kaufvertrags (= in den Warenkorb geben/bezahlen) müssen die obligatorischen LMIV Daten verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts (=Bildschirm/Desktop) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. 
Dies bedeutet direkt beim Produkt (Text, Etikett, Beschreibung, …), mittels einer Downloadfunktion oder Lupenfunktion zur Betrachtung des Etikettes. 

Abbildung 1

oder

Abbildung 2

Lediglich das tatsächliche Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. die Verbrauchsfrist müssen NICHT am Desktop bereitgestellt werden. Auch die Angaben über die Lagerung nach dem Öffnen, die Verzehrsempfehlung nach dem Öffnen und die Zubereitungshinweise bei nicht verzehrsfertigen Lebensmitteln müssen sich im Onlineshop befinden. Die Produkte müssen dann selbstverständlich entsprechend verpackt und auch gekennzeichnet beim Kunden ankommen. ACHTUNG auch bei Health-Claims u. nährwertbezogene Angaben im Webshop. Täuschende und irreführende Angaben Webshop sind mitunter auch strafbar bzw. können Klagen von Marktbegleitern wegen unlauteren Wettbewerbs mit sich ziehen.

Abbildung 3

Hier fehlen so ziemlich alle verpflichtenden Angaben.

Abbildung 4


Pflichtangaben beim Online-Verkauf von Fleisch
In der Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ist vorschrieben, dass für oben genannte Tierkategorien, welche verpackt und für den Endverbraucher bestimmt sind, (Mindest-)Herkunftsangaben erforderlich sind.

1. „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“
2. „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“

Wer möchte, kann natürlich auch zusätzliche Angaben anführen.

1. „Geboren in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“
2. „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“
3. „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“
4. „zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“


oder in der Kurzform „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“ 

 

Autor:
Robert Mühlecker
Lebensmitteltechnologe und GF der RM-CONSULT GmbH
E-Mail: office@rm-consult.at
Tel: +43 7752 21875
Web: www.rm-consult.at